Satzung des Reit- und Fahrvereins Freising e.V.

(Neufassung von 2015)
zum Download: Satzung RFV Freising 2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)            Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Freising e.V.“.

(2)            Der Verein hat seinen Sitz in Massenhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.

(3)            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)            Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)            Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Reit- und Fahr- und Voltigiersports.

(2)            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)            Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

–                 reiterliche Ausbildung und Förderung der Jugend,

–                 Ermöglichung der Ausübung von Reiten, Fahren und Voltigieren,

–                 Weckung des Interesses der Bevölkerung für den Pferdesport,

–                 Durchführung pferdesportlicher Veranstaltungen.

(2)            Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)            Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)            Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)            Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung – ausgeübt werden.

(3)            Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung, sofern diese die Höhe der gesetzlich festgelegten Ehrenamtspauschale übersteigt. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Arbeit als Pferdepfleger, Reitlehrer, Schulbetriebskoordinator o. ä. ist keine Tätigkeit im Sinne der „Vereinstätigkeit“.

(4)            Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Die Auszahlung einer pauschalen Tätigkeitsvergütung an die Vorstandsmitglieder ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung vorab beschlossen hat. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)            Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)            Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)            Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)            Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9)            Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)            Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)            Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(3)            Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4)            Personen, die sich um den Verein oder den Reit- und Fahrsport besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5)            Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6)            Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(7)            Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)            Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)            Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

(3)            Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  2. b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  3. c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  4. d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  5. e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
  6. f) wenn das Mitglied sich unsportlich verhält, insbesondere, wenn es in grober Weise gegen seine in § 12 normierten Verhaltenspflichten verstößt.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)            Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)            Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)            Der Beschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8)            Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)            Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2)            Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(3)            Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)            Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5)            Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(6)            Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1)            Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Jugendwart (gemäß Jugendordnung)
  • Sportwart

(2)            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(3)            Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Erklärt ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit seinen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres, so ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, und in dieser eine Ergänzungswahl durchzuführen. Dies gilt auch bei Ausschluss oder Tod eines Vorstandsmitglieds.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)            Wiederwahl ist möglich.

(5)            Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.

(7)            Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.

(8)            Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur volljährige Vereinsmitglieder werden, die dem Verein mindestens drei Monate angehören.

(9)            Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)            Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens zum 01.05. des jeweiligen Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)            Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)            Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen, damit sie in die Tagesordnung übernommen werden können. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

(4)            Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)            Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)            Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7)            Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  4. d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  5. e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  6. f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. g) Entscheidung über Rechtsgeschäfte, die über einer Höhe von 15.000,– Euro liegen,

(8)            Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1)            Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)            Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)            Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)            Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder, LPO und Rechtsordnung

(1)            Die Mitglieder sind verpflichtet

  • den Verein zu unterstützen,
  • die Satzung zu achten, sowie die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern,
  • die ihnen anvertrauten Pferde stets – auch außerhalb von Turnieren – nach den Grundsätzen des Tierschutzes zu halten, insbesondere
  1. a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
  2. b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  3. c)               die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren,
  • Beiträge, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten.

(2)            Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

(3)            Verstöße gegen die LPO und die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können durch Ordnungsmaßnahmen gemäß § 921 LPO geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

(4)            Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

(5)            Soweit der Verein selbst Ordnungsmaßnahmen verhängt, ist dies nach vorheriger Anhörung des Mitglieds bei Verstoß gegen die vorstehend in Abs. 1 bis 3 normierten Verhaltenspflichten möglich. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. a) Verweis
  2. b) Ordnungsgeld; Die Obergrenze liegt bei € 1.000
  3. c) Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
  4. d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand beschlossen.

(6)            Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C Rechtsordnung – geregelt.

 

§ 13 Auflösung des Vereines

(1)            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)            Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Freising mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 14 Haftung des Vereins

(1)            Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)            Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15 Datenschutz

(1)            Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)            Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)            Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)            Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)            Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1)            Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.04.2015 in Moosmühle 14, 85376 Massenhausen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)            Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

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